Allgemeine News | Anwaltskanzlei Monika Goering

Fachanwältin für Familienrecht & Erbrecht

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Familienrecht - Änderungen 2018

Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2018

Zum 1. Januar 2018 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird ab diesem Zeitpunkt angehoben. Diese Anhebung beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der „Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 28. September 2017. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2018 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348 Euro statt bisher 342 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399 Euro statt bisher 393 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467 Euro statt bisher 460 Euro.

Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in der 6. bis 10. Einkommensgruppe um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben. Demgegenüber bleibt die Düsseldorfer Tabelle hinsichtlich des Bedarfs volljähriger Kinder in 2018 unverändert, um eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zu dem Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen zu vermeiden.

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 1. Januar 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900,00 Euro“ statt bisher „bis 1.500,00 Euro“ und endet mit „bis 5.500,00 Euro“ statt bisher „bis 5.100,00 Euro“. Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt im Jahre 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180,00 Euro auf 1.300,00 Euro angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag wie bisher um jeweils 100 Euro.
Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 Euro auf 100 Euro.

Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2018 gegenüber 2017 unverändert.

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2019 erfolgen.


Änderungen bei den PKH-Werten


Die Prozesskostenhilfe-Beträge sind zum 1.1.2018 gestiegen. Folgende Regelung enthält die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2018 (PKHB 2018) laut B. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 4012 (Nr. 79):

Die ab dem 1. Januar 2018 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 219 Euro,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 481 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):
   a) Erwachsene 383 Euro,
   b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 364 Euro,
   c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 339 Euro,
   d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 275 Euro.

Scheinvaterregress

Dieses bereits für 2017 geplante Vorhaben ist steckengeblieben – ob es nach einer Regierungsbildung 2018 wieder aufgenommen wird, bleibt abzuwarten.

Änderungen beim Abstammungsrecht

Mit großer Wahrscheinlichkeit wird es im Abstammungsrecht Änderungen geben. Der Deutsche Juristentag sowie der vom Bundesjustizminister eingesetzte Arbeitskreis Abstammungsrecht haben sich in der jüngeren Vergangenheit dafür ausgesprochen, Erleichterungen für den biologischen Vater auf dem Weg zur juristisch abgesicherten Vaterschaft zu schaffen: Er soll z.B. ein Klagerecht für eine kurze Zeit nach der Geburt erhalten. Hier besteht für die neue Regierung also bereits ein konkreter Arbeitsauftrag. Vgl. zum Abstammungsrecht auch die aktuelle Entscheidungen des BGH XII ZB 525/16 sowie BGH XII ZB 389/16.

Wechselmodell

Auch beim Wechselmodell könnte es gesetzliche Regelungen geben, allerdings sind Prognosen wegen einer noch fehlenden Koalitionsvereinbarung im Moment nicht möglich.

Arbeit und Soziales 2018

Arbeit und Soziales (Neuregelungen zum Januar 2018)

Mindestlohn von 8,84 Euro gilt ausnahmslos
Ab dem 1. Januar 2018 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro brutto je Zeitstunde ohne jede Einschränkung. Branchenregelungen, die vorübergehend Entgelte unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns ermöglichten, enden zum 31. Dezember 2017.
Weitere Informationen:
Mindestlohn

Pflegemindestlohn steigt
Der flächendeckende Pflegemindestlohn steigt ab Januar 2018 auf 10,55 Euro pro Stunde im Westen und 10,05 Euro im Osten. Anfang 2019 und 2020 wird er nochmals erhöht. Das kommt vor allem Pflegehilfskräften zugute.
Weitere Informationen:
Pflegemindestlohn

Mindestlohn in Aus- und Weiterbildung
Alle Aus- und Weiterbildungsdienstleister, die im Auftrag der Arbeitsagenturen und Jobcenter Menschen qualifizieren, müssen den bundesweiten Branchenmindestlohn von 15,26 Euro pro Zeitstunde bezahlen. Ab 1. Januar 2018 gilt er erstmalig auch für Einrichtungen, in denen Qualifizierung nicht zum Hauptgeschäft gehört.
Weitere Informationen:
Mindestlohn Ausbildung

Künstlersozialabgabe sinkt deutlich
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt erneut: ab 2018 von 4,8 auf 4,2 Prozent. Die Künstlersozialabgabe ist von Unternehmen zu entrichten, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Weitere Informationen:
Künstlersozialabgabe sinkt

Neuer Gleitzonenfaktor
Wer regelmäßig zwischen 450,01 und 850 Euro verdient, liegt in der Gleitzone. Für diese Beschäftigten – sogenannte Midijobber – wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt auf einen fiktiven Betrag reduziert. Dafür kommt ein Gleitzonenfaktor zum Einsatz, der auf allen Sozialversicherungsbeiträgen basiert. Er liegt 2018 bei 0,7547.
Weitere Informationen:
Gleitzonenfaktor

Umlagesatz für Insolvenzgeld sinkt
Im Insolvenzfall des Arbeitgebers erhalten Beschäftigte von der Arbeitsagentur einen Lohnausgleich. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld sinkt im Jahr 2018 von bisher 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent. Das regelt die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2018, die am 1. Januar 2018 in Kraft tritt.
Weitere Informationen:
Umlagesatz für Insolvenzgeld

Höhere Beitragsbemessungsgrenzen
Löhne und Gehälter sind erneut gestiegen. Deshalb wird die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung angepasst. Auch andere Rechengrößen für die Sozialversicherung ändern sich. So steigt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2018 auf 59.400 Euro jährlich (2017: 57.650 Euro). Wer mit seinem Einkommen über dieser Grenze liegt, kann sich privat krankenversichern.
Weitere Informationen:
Beitragsbemessungsgrenzen

Rentenbeitragssatz sinkt auf 18,6 Prozent
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2018 von 18,7 auf 18,6 Prozent. Die hohe Nachhaltigkeitsrücklage in der Rentenversicherung macht dies möglich. In der knappschaftlichen Rentenversicherung geht der Beitragssatz von 24,8 auf 24,7 Prozent zurück.
Weitere Informationen:
Rentenbeitragssatz

Renteneintritt sieben Monate später
Seit 2012 steigt die Altersgrenze für den Eintritt in die Rentenphase schrittweise an. Das heißt: Wer 1953 geboren ist und 2018 seinen 65. Geburtstag hat, geht mit 65 Jahren und sieben Monaten abschlagfrei in Rente.
Weitere Informationen:
Renteneintritt

Betriebsrente wird attraktiver
Eine höhere Riester-Grundzulage und Steueranreize – das sind zwei von vielen Verbesserungen bei der Betriebsrente. Ziel ist es, sie auch in kleinen und mittleren Unternehmen weiter zu verbreiten. Zudem soll die Betriebsrente für Beschäftigte mit geringen Einkommen attraktiver werden. Am 1. Januar 2018 tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz in wesentlichen Teilen in Kraft.
Weitere Informationen:
Betriebsrente

Berechnungszeiten bei Erwerbsminderung verbessert
Bei der Erwerbsminderungsrente wird ab 2018 die Zurechnungszeit für Rentnerinnen und Rentner schrittweise von 2018 bis 2024 auf 65 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2018 endet die Zurechnungszeit mit 62 Jahren und drei Monaten.
Weitere Informationen:
Berechnungszeiten bei Erwerbsminderung

Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
Da der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt, fällt auch der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung: Er liegt ab 1. Januar 2018 bei 83,70 Euro monatlich.
Weitere Informationen:
Mindestbeitrag gesetzliche Rentenversicherung

Alterssicherung der Landwirte
Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt im Kalenderjahr 2018 monatlich 246 Euro (West) bzw. 219 Euro (Ost).
Weitere Informationen:
Alterssicherung der Landwirte

Höhere Leistungen in der Grundsicherung ("Hartz IV")
Wer Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht, erhält ab Januar 2018 mehr Geld. Der Regelsatz für Alleinstehende steigt von 409 Euro auf 416 Euro pro Monat. Für Kinder und Jugendliche erhöht sich die Grundsicherung um fünf Euro: Kinder von sechs bis unter 14 Jahren bekommen 296 Euro; Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren stehen 316 Euro zu. 
Weitere Informationen:
Grundsicherung

Altersvorsorge wird weniger angerechnet
Freiwillige Altersvorsorge soll sich in jedem Fall lohnen. Ab 2018 wird Einkommen aus Riester- oder Betriebsrenten nicht mehr voll auf die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung angerechnet. Gleiches gilt für die Hilfen zum Lebensunterhalt. Der monatliche Freibetrag liegt dann bei 100 Euro. Ist die private Rente höher, bleiben weitere 30 Prozent bis zum Höchstbetrag von 208 Euro anrechnungsfrei.
Weitere Informationen:
Altersvorsorge

Weniger Fürsorge, mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung
Die zweite Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes sieht ab 1. Januar 2018 Verbesserungen bei der Teilhabe am Arbeitsleben vor: Das "Budget für Arbeit" ermöglicht Lohnkostenzuschüsse für Arbeitgeber von bis zu 75 Prozent in allen Bundesländern. Das erleichtert Menschen mit Behinderung den Zugang zum Arbeitsmarkt.
Weitere Informationen:
Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung

Unabhängige Teilhabeberatung
Anfang Januar 2018 nehmen erste Beratungsstellen für eine "Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung" (EUTB) ihre Arbeit auf. Dort können sich Menschen mit Behinderung über die besseren Leistungen zur Teilhabe informieren und beraten lassen. Das Web-Portal www.teilhabeberatung.de startet ebenfalls am 1. Januar 2018.
Weitere Informationen:
Unabhängige Teilhabeberatung

Verständliche Bescheide für Menschen mit Behinderung
Bundesbehörden sollen Menschen mit geistigen und seelischen Behinderungen Informationen in einfacher und verständlicher Sprache bereitstellen. Das gilt ab 1. Januar 2018 für Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke. Wenn nötig, sind sie auch schriftlich in „Leichter Sprache“ zu erläutern. 
Weitere Informationen:
Verständliche Bescheide für Menschen mit Behinderung

Datenabgleich mit Ausländerbehörden beim Kindergeld
Ausländerbehörden und Familienkassen gleichen ihre Daten ab Januar 2018 besser ab, um zu vermeiden, dass unberechtigt Kindergeld bezogen wird. Daten von Unionsbürgern, die nie einen Antrag auf Kindergeld gestellt haben, werden im Vorfeld herausgefiltert. Damit bleibt ihr Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung gewahrt. 
Weitere Informationen:
Datenabgleich mit Ausländerbehörden beim Kindergeld

Sachbezugswerte angehoben
Sachbezugswerte sind Einkünfte, die nicht als Geldleistung erbracht werden und zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zählen. Sie werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Wert für Verpflegung wird für 2018 auf 246 Euro angehoben. Für Mieten und Unterkunft erhöht er sich auf 226 Euro. 
Weitere Informationen:
Sachbezugswerte angehoben

Quelle (Presse u. Informationsamt der Bundesregierung, 1017 Berlin)

Gesundheit 2018

Gesundheit (Neuregelungen zum Januar 2018)

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag für gesetzliche Krankenkassen sinkt
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent. Er ist seit 2015 gesetzlich festgeschrieben. Die Hälfte davon trägt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte der Arbeitgeber. Benötigen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz sinkt 2018 auf 1,0 Prozent. Die Kassen können je nach Finanzlage davon abweichen.
Weitere Informationen:
Zusatzbeitrag für gesetzliche Krankenkassen

Beiträge für Selbständige nach tatsächlichen Einnahmen
Die Beiträge zur Krankenversicherung richten sich für Selbständige ab dem 1. Januar 2018 stärker nach den tatsächlichen Einkünften. Dazu wird ein vorläufiger Beitrag für freiwillig Versicherte auf Basis des letzten Einkommenssteuerbescheids erhoben. Der endgültige Beitrag bemisst sich rückwirkend, wenn der Einkommenssteuerbescheid für das zugehörige Kalenderjahr vorliegt. Das macht auch Beitragserstattungen möglich.
Weitere Informationen:
Beiträge für Selbständige

Bauchschlagader-Aneurysmen bei Männern früher erkennen
Zur Erkennung von Bauchschlagader-Aneurysmen können sich gesetzlich versicherte Männer ab 65 Jahren einmalig untersuchen lassen. Sie sind wesentlich häufiger davon betroffen als Frauen. Die Vorsorgeuntersuchung mittels Ultraschall können die Hausärzte ab 1. Januar 2018 abrechnen. 
Weitere Informationen:
Bauchschlagader-Aneurysmen

Neue Saisonarbeiter-Regelung in der Krankenversicherung
Endet die Saisonbeschäftigung, so endet auch die Krankenversicherungspflicht. Die Versicherung wird nur dann fortgeführt, wenn der Saisonbeschäftigte innerhalb von drei Monaten in die freiwillige Krankenversicherung wechselt. Dazu ist ein Wohnsitz oder der ständige Aufenthalt in Deutschland nachzuweisen. Die Regelung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. 
Weitere Informationen:
Neue Saisonarbeiter-Regelung

Krankenhausstatistik wird weiterentwickelt
Die Krankenhausstatistik beschreibt die Situation der Krankenhäuser und Versorgungseinrichtungen und bildet ab, wie die Patienten die Einrichtungen nutzen. Sie erfasst ab 2018 auch ambulante Leistungen. Ende 2019 liegen erste Ergebnisse der neuen Erhebung vor.
Weitere Informationen:
Krankenhausstatistik wird weiterentwickelt

Quelle (Presse u. Informationsamt der Bundesregierung, 1017 Berlin)

Frauen und Familie 2018

Frauen und Familie (Neuregelungen zum Januar 2018)

Neuregelung des Mutterschutzes
Ab dem 1. Januar 2018 profitieren mehr Frauen vom gesetzlichen Mutterschutz. Erstmals bezieht der Mutterschutz auch Studentinnen und Schülerinnen ein. Mütter von Kindern mit Behinderung haben bereits seit Mai 2017 Anspruch auf zwölf Wochen Mutterschutz. Auch der Kündigungsschutz für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt hatten, gilt bereits. 
Weitere Informationen:
Mutterschutz

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit
Frauen verdienen im Durchschnitt immer noch etwas weniger als Männer. Mit dem Entgelttransparenzgesetz erhalten Beschäftigte einen individuellen Auskunftsanspruch: Sie haben das Recht zu erfahren, ob sie gerecht bezahlt werden. Dies gilt für Beschäftigte in Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten. Ab 6. Januar 2018 können Beschäftigte den Anspruch geltend machen.
Weitere Informationen:
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

Kürzere Fristen für Kindergeldantrag
Ab Januar 2018 gilt eine kürzere Frist für rückwirkende Kindergeldanträge. Eltern können dann lediglich sechs Monate rückwirkend Kindergeld erhalten. Die Neuregelung soll Betrugs- und Missbrauchsfälle verhindern.
Weitere Informationen:
Kindergeld

Quelle (Presse u. Informationsamt der Bundesregierung, 1017 Berlin)

Steuern und Finanzen 2018

Steuern und Finanzen (Neuregelungen zum Januar 2018)

Steuern: Höhere Grund- und Freibeträge
Steuerzahler profitieren 2018 von einem um 180 Euro höheren Grundfreibetrag, der dann 9.000 Euro beträgt. Der Kinderfreibetrag steigt um 72 Euro auf 4.788 Euro.
Weitere Informationen:
Höhere Grund- und Freibeträge

Branntweinmonopol endet
Das staatliche Branntweinmonopol endet zum. 1. Januar 2018. Der Bund setzt damit eine Vorgabe der EU um, die den Markt europaweit liberalisiert. Damit endet die Verteilung staatlicher Gelder an die rund 550 landwirtschaftlichen Brennereien, die ihren Rohalkohol aus Kartoffeln oder Getreide an die Monopolbehörde abliefern. 
Weitere Informationen:
Branntweinmonopol

Mehr Zeit für die Steuererklärung
Das Besteuerungsverfahren in Deutschland wird modernisiert. Künftig bleibt dem Steuerpflichtigen mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärung, nämlich bis zum 31. Juli des Folgejahres. Für Papierbelege wie Spendenquittungen gilt: aufbewahren, aber nicht mehr einreichen.
Weitere Informationen:
Steuererklärung

Quelle (Presse u. Informationsamt der Bundesregierung, 1017 Berlin)

Verbraucherschutz 2018

Verbraucherschutz (Neuregelungen zum Januar 2018)

Neuartige Lebensmittel werden sicherer
Neuartige Lebensmittel ("Novel Food"), etwa mit neuen Vitamin- und Mineralstoffquellen oder probiotischen Bakterien angereicherte Produkte sowie exotische Samen, müssen gesundheitlich bewertet und zugelassen werden. Eine EU-Verordnung definiert ab 1. Januar 2018 neuartige Lebensmittel klarer und strafft das Bewertungs- und Zulassungsverfahren.
Weitere Informationen:
Lebensmittel werden sicherer

Niedriger Campylobacter-Grenzwert
Ab 1. Januar 2018 gilt in der EU ein niedriger Grenzwert von 1.000 KBE/g für Campylobacter-Keime auf Schlachtkörpern von Masthähnchen. Infektionen mit diesen Keimen sind die häufigste Quelle für bakterielle Lebensmittelvergiftungen.
Weniger Konservierungsstoff in Kosmetikprodukten
In abwaschbaren Kosmetikprodukten wie Duschgel und Shampoo sinkt die erlaubte Höchstkonzentration des Konservierungsstoffs Methylisothiazolinon (MIT) ab dem 27. Januar 2018 weiter von 0,01 auf 0,0015 Prozent. Der Stoff löst besonders häufig allergische Reaktionen aus. 
Weitere Informationen:
Konservierungsstoff in Kosmetikprodukten

Quecksilberhaltige Produkte in der EU weitestgehend verboten
Quecksilber ist ein giftiger Stoff, von dem erhebliche Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für die Ökosysteme ausgehen. Deshalb hat die EU die Herstellung sowie die Ein- und Ausfuhr quecksilberhaltiger Produkte – zum Beispiel Batterien, Leuchtstofflampen, Thermometer – ab dem 1. Januar 2018 bis auf wenige Ausnahmen verboten. 
Weitere Informationen:
Quecksilberhaltige Produkte

Verbesserungen für Bankkunden
Ab dem 13. Januar 2018 gelten europaweit einheitliche Regelungen für den Zahlungsverkehr. So dürfen stationäre und Internet-Händler für Buchungen und Käufe keine gesonderten Gebühren mehr für gängige Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften verlangen. Wird die Bank- oder Kreditkarte entwendet oder missbraucht, haften die Inhaber nur noch bis maximal 50 Euro für entstandene Schäden.
Weitere Informationen:
Verbesserungen für Bankkunden

Bessere Beratung für Bankkunden
Ab dem 3. Januar 2018 müssen Bankberater Kundengespräche besser dokumentieren. Insbesondere sind Gespräche über Wertpapiergeschäfte aufzuzeichnen, die per Telefon oder Internet geführt werden.
Weitere Informationen:
Bessere Beratung für Bankkunden

Einheitliche Informationsblätter für Finanzprodukte
Ab 1. Januar 2018 müssen Anbieter verpackter Anlageprodukte für Kleinanleger sowie von Versicherungsanlageprodukten sogenannte Basisinformationsblätter zur Verfügung stellen. Sie enthalten verständlich alle erforderlichen Informationen zu Anlage- und Finanzprodukten, um eine individuell passende Anlageentscheidung treffen zu können.
Mehr Schutz bei Bauverträgen
Bauherren genießen ab 1. Januar 2018 mehr Schutz: Baubeschreibungen müssen dann bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, Bauverträge einen verbindlichen Termin zur Fertigstellung enthalten. Widerrufs- und Kündigungsrechte gegenüber Bauträgern und Handwerkern sind verbessert. Bei der Mängelhaftung gilt jetzt: Der Verkäufer von mangelhaften Produkten muss diese selbst wieder ausbauen und durch intakte ersetzen.
Weitere Informationen:
Mehr Schutz bei Bauverträgen

"Ping-Anrufen" einen Riegel vorschieben
Die Bundesnetzagentur hat angeordnet, dass in Mobilfunknetzen eine kostenlose Preisansage für bestimmte internationale Vorwahlen geschaltet werden muss. Das soll teure Rückrufe, die durch sogenannte "Ping-Calls" provoziert werden, verhindern. Mobilfunknetzbetreiber und Mobilfunkanbieter müssen die Anordnung bis 15. Januar 2018 für 22 Länder umsetzen.
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Ping Anrufe

Quelle (Presse u. Informationsamt der Bundesregierung, 1017 Berlin)

Verkehr 2018

Verkehr (Neuregelungen zum Januar 2018)

Winterreifen-Kennzeichnung: freie Fahrt für "Schneeflocke"
Hersteller müssen Winterreifen, die ab 1. Januar 2018 produziert werden, mit dem "Alpine"-Symbol (dreigezacktes Bergpiktogramm mit Schneeflocke) kennzeichnen. Das Qualitätssiegel zeigt an, dass diese Reifen besondere Anforderungen an Traktions-, Brems- und Beschleunigungsverhalten auf Schnee und Eis erfüllen. Für bis 31. Dezember 2017 produzierte M+SWinterreifen gilt eine Übergangsfrist bis 30. September 2024.
Weitere Informationen:
Winterreifen-Kennzeichnung

Abgasuntersuchung: Endrohrmessung wird Pflicht
Bisher waren Fahrzeuge ab dem Baujahr 2006 bei der Hauptuntersuchung beim TÜV von der Abgasmessung am Endrohr per Sonde befreit. Ab 1. Januar 2018 müssen alle Fahrzeuge, Diesel oder Benziner, die direkte Messung der Abgase am Auspuffendrohr bestehen. Damit können Defekte an der Abgasanlage besser erkannt werden. 
Weitere Informationen:
Abgasuntersuchung

Mehr Sicherheit für Fahranfänger
Das neue Fahrlehrergesetz verbessert ab 1. Januar 2018 die Aus- und Weiterbildung von Fahrlehrern und entbürokratisiert den Fahrschulbetrieb. Ziel ist mehr Verkehrssicherheit, insbesondere für junge Fahranfänger.
Weitere Informationen:
Sicherheit für Fahranfänger

Reflektoren an Fahrradanhängern
Fahrradanhänger, die ab 1. Januar 2018 in den Handel kommen, benötigen ab einer Breite von 60 Zentimetern zwei weiße Reflektoren an der Vorderseite und zwei rote Reflektoren an der Rückseite. Vorgeschrieben ist zudem eine rote Rückleuchte, wenn der Anhänger die Hälfte des Fahrradrücklichts verdeckt.
Weitere Informationen:
Reflektoren an Fahrradanhängern

Sportbootführerschein im Scheckkartenformat
Für Sportboote gibt es ab dem 1. Januar 2018 einen neuen Führerschein im Scheckkartenformat. Er vereint die beiden Geltungsbereiche (See und Binnen) auf einer Karte. Die bisherigen Sportbootführerscheine bleiben weiterhin gültig, können aber gegen ein Entgelt in den Geschäftsstellen des Deutschen Segler-Verbands (DSV) und des Deutschen Motoryachtverbands (DMYV) in das neue Format umgetauscht werden.
Weitere Informationen:
Sportbootführerschein

Quelle (Presse u. Informationsamt der Bundesregierung, 1017 Berlin)

Justiz 2018

Justiz (Neuregelungen zum Januar 2018)

Aufhebung des "Majestätsbeleidigungsparagrafen"
Der sogenannte "Majestätsbeleidigungsparagraf" 103 StGB, der bisher die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten regelte, ist zum 1. Januar 2018 abgeschafft.
Weitere Informationen:
"Majestätsbeleidigungsparagrafen"

Quelle (Presse u. Informationsamt der Bundesregierung, 1017 Berlin)

Energie 2018

Energie (Neuregelungen zum Januar 2018)

Die EEG-Umlage 2018 sinkt geringfügig
Ab dem 1. Januar 2018 beträgt die Umlage für Ökostrom, die sogenannte "EEG-Umlage" nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, 6,792 Cent/kWh. Die Umlage ist Teil des Strompreises und fördert Anlagen, die Strom aus Wind, Wasser und Sonne produzieren. Sie berechnet sich als Differenz zwischen dem Preis, den Erzeuger für ihren Strom bekommen, und den garantierten Abnahmepreisen für Ökostrom.
Weitere Informationen:
EEG-Umlage 2018

Energie- und Stromsteuern weiterhin steuerbegünstigt
Erdgas und Flüssiggas, die als Kraftstoff verwendet werden, sind auch über 2018 hinaus steuerbegünstigt. Die Begünstigung für Erdgas bleibt bis Ende 2023 unverändert erhalten und wird in den drei Jahren danach nur stufenweise zurückgefahren. Der ermäßigte Steuersatz für Flüssiggas wird ab 2019 zunächst stufenweise zurückgefahren, so dass der reguläre Steuersatz dafür erst ab 2023 gilt.
Weitere Informationen:
Energie- und Stromsteuern
 

Förderanträge für moderne Öko-Heizungen vor Umsetzung stellen
Ab dem 1. Januar 2018 sind Anträge auf Förderung für Heizungen mit erneuerbaren Energien immer vor Beginn der Umsetzung zu beantragen. Künftig muss der Förderantrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA eingereicht sein, bevor der Auftrag zur Errichtung einer Biomasse-, Solarthermie-Anlage oder einer Wärmepumpe vergeben wird. 
Weitere Informationen:
Öko-Heizungen

Energiekennzeichnung für Kamine und Öfen
Zum 1. Januar 2018 erhalten Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte bis 50 Kilowatt (LOT 20) erstmals das EU-Energielabel. Darunter fallen mit Öl, Gas oder Festbrennstoffen (Holz, Pellets) befeuerte Kamine, Öfen und Herde. Die Energieeffizienzskala reicht dann von A++ bis G. 
Weitere Informationen:
Energiekennzeichnung für Kamine und Öfen

Mehr Energieeffizienz für Dunstabzugshauben
Ab 1. Januar 2018 wird die Energieeffizienz-Skala von Haushalts-Dunstabzugshauben auf A++ erweitert. Dies ist ein weiterer Beitrag zu mehr Energieeffizienz in Europa. Bislang müssen neu in den Handel kommende Dunstabzugshauben mindestens die Energieeffizienzklasse E erreichen. Die Energieeffizienzklasse F und G sind nicht mehr zugelassen. 
Weitere Informationen:
Mehr Energieeffizienz für Dunstabzugshauben

Lüftungsanlagen werden sparsamer und leiser
Ab 1. Januar 2018 gelten für Lüftungsgeräte in Wohnräumen strengere Energieeffizienz-Vorgaben. Zulässig sind dann nur noch neue Geräte der Effizienzklassen A+ bis D. Die Klassen E bis G fallen weg. Darüber hinaus müssen Lüftungsgeräte auch leiser werden: Statt maximal 45 Dezibel sind nur noch 40 Dezibel erlaubt. 
Weitere Informationen:
Lüftungsanlagen

Strenge Grenzwerte bei Staubemissionen für alte Holzöfen
- ergänzt am 29. Dezember 2017 -
Kamin- und Kachelöfen verursachen gesundheitsschädliche Staubemissionen. Zu deren Begrenzung muss die Feuerungstechnik dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Am 31. Dezember 2017 ist der Zeitpunkt zur Nachrüstung oder Außerbetriebnahme für Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kamin- und Kachelöfen gekommen, die zwischen dem 1. Januar 1975 und dem 31. Dezember 1984 errichtet und in Betrieb genommen wurden.
Weitere Informationen:
Grenzwerte Staubemissionen

Atomkraftwerk Gundremmingen: Block B geht vom Netz
Der Block B des Kernkraftwerks Gundremmingen in Baden-Württemberg muss zum 31. Dezember 2017 endgültig abgeschaltet sein. Das sieht das Atomgesetz von 2011 vor. Block C des Kraftwerks darf noch bis 31. Dezember 2021 Strom produzieren, bevor die gesamte Anlage endgültig vom Netz geht. 
Weitere Informationen:
Atomkraftwerk Gundremmingen

Quelle (Presse u. Informationsamt der Bundesregierung, 1017 Berlin)

Landwirtschaft und Umweltschutz 2018

Landwirtschaft und Umweltschutz (Neuregelungen zum Januar 2018)

Mehr Transparenz und Umweltschutz in der Landwirtschaft
Landwirte müssen ab dem 1. Januar 2018 in sogenannten Stoffstrombilanzen festhalten, wie viele Nährstoffe – etwa Stickstoff und Phosphor – in ihrem Betrieb ein- und ausfließen. Sie sind Teil des "Düngepakets", das die Düngung, die Nährstoffeffizienz und der Umweltschutz verbessert.
Weitere Informationen:
Umweltschutz in der Landwirtschaft

Besserer Hochwasserschutz durch Vorsorge
Die Bundesregierung erhöht den Schutz für hochwassergefährdete Regionen. Das Hochwasserschutzgesetz vereinfacht ab 5. Januar 2018 Planung, Genehmigung und Bau von Schutzanlagen. Neue Ölheizungen sind in hochwassergefährdeten Gebieten künftig verboten. Zudem können Kommunen Überschwemmungsgebiete ausweisen, in denen nicht mehr gebaut werden darf. 
Weitere Informationen:
Besserer Hochwasserschutz

Quelle (Presse u. Informationsamt der Bundesregierung, 1017 Berlin)
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Du bist im Recht; nun sieh zu, wie du da wieder rauskommst.
Adelbert von Chamisso (1781-1838)