Herabsetzung u. zeitliche Befristung | Anwaltskanzlei Monika Goering

Fachanwältin für Familienrecht & Erbrecht

Beschränkung des nachehelichen Unterhaltes ..
Stacks Image 2386
Nach § 1573 Abs. 5 BGB kommt eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Ungerhalts in Betracht, soweit ein unbegrenzter Unterhalt unter Berücksichtigung der Ehedauer sowie der Gestaltung von Haushaltführung und Erwerbstätigkeit unbillig wäre.

Entsprechend regelt § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB, dass die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden kann.

Nach der Reform des Unterhaltsrechts wurde der § 1573 Abs. 5 BGB ersatzlos gestrichen; die Unterhaltsbegrenzung wird jetzt in § 1578b BGB-E einheitlich für alle Unterhaltsansprüche geregelt.
Muss ich die Beschränkung meiner Unterhaltspflicht bereits im Unterhaltsverfahren geltend machen?

§§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB enthalten anspruchsbegrenzende Regelungen, die als Einwendungen von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Liegen die Voraussetzung für eine Befristung oder Beschränkung bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung für die Erstfestsetzung des Unterhalts vor, so sind sie bis zu diesem Zeitpunkt geltend zu machen. Eine spätere Abänderung scheidet aus. Sofern allerdings der Unterhaltsberechtigte seinerseits eine Abänderung begehrt, kann sich der Verpflichtete im Rahmen seiner Rechtsverteidigung hiergegen weiterhin auf die Unterhaltsbegrenzung berufen (BGH NJW 2000, 3790).

Wonach richtet sich die zeitliche Beschränkung des nachehelichen Unterhalts?

Die Voraussetzungen der Begrenzung und Befristung sind in den Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5 BGB und 1578 Abs. 1 S. 2 BGB unter Nennung der maßgeblichen Abwägungskriterien geregelt. Für die Billigkeitsabwägung ist entscheidend auf die Dauer der Ehe, die Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, die Kinderbetreuung sowie auch auf sonstige Umstände abzustellen.

Für die Dauer der Ehe ist der Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens maßgeblich. Der Ehezeit steht die Zeit der Kinderbetreuung gleich. Eine absolute Zeitschranke für eine Befristung oder Begrenzung des nachehelichen Unterhalts gibt es nicht. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 12.4.2006 (BGH, FamRZ 2006, 1006) noch einmal eine Orientierung an bestimmte Zeiträume abgelehnt. Die Möglichkeit der Befristung und Begrenzung beruhe auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen sei, wenn etwa die Ehe lange gedauert habe, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Berechtigte betreut oder betreut hat und er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen habe oder wenn sonstige Gründe für eine dauerhafte Lebensstandardgarantie sprechen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat sich der Lebensstandard des Berechtigten sogar durch die Ehe verbessert, werde es angemessen sein, ihm nach einer Übergangszeit einen Lebensstandard zuzumuten, der demjenigen entspricht, den er vor der Ehe gehabt habe.

Der BGH hat sich mit der vorgenannten Entscheidung von einer „Lebensstandsgarantie“ im Unterhaltsrecht verabschiedet. Ein dauerhafter unterhatlsrechtlicher Ausgleich komme nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sich die Einkommensdivergenz des Bedürftigen als ein ehebedingter Nachteil darstelle. Das Gesetz zur Reform des Unterhaltsrechts hat diesen Gedanken aufgegriffen. Die Möglichkeit der zeitlichen Begrenzung nach § 1578b BGB-E hängt wie die Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf von der Billigkeit ab. Die Billigkeitserwägungen sind identisch. Bei den Billigkeitskriterien kommt es zunächst auf die ehebedingten Nachteile an, wobei hier die Dauer der Ehe nur ein Abwägungskriterium bei der Beurteilung der ehebedingten Nachteile ist. Der Ehedauer kommt keine Bedeutung zu, wenn keine ehebedingten Nachteile gegeben sind.

Wann liegt ein „ehebedingter Nachteil“ vor?

Das nacheheliche Unterhaltsrecht steht unter dem Spannungsverhältnis des Grundsatzes der wirtschaftlichen Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten und des Prinzips der fortwirkenden Mitverantwortung des früheren Ehepartners. Von der Konzeption her ist der Unterhalt ein Äquivalent für den Ausgleich ehebedingter Nachteile (Born, Anmerkung zur Entscheidung des BGH vom 12.4.2006, FamRZ, 2006, 1006, 1008). Aufgabe des Tatrichters wird es demnach sein, in einem ersten Schritt zu prüfen, ob es sich bei der Divergenz der Einkünfte der Parteien überhaupt um einen ehebedingten Nachteil handelt. Die Ehe der Parteien muss adäquat kausal für die Einkommensdifferenz des bedürftigen Ehegatten gewesen sein. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der bedürftige Ehegatte ehebedingt nicht gearbeitet und nach der Scheidung Probleme bei der Wiedereingliederung in das Berufsleben hat. Fehlt es bereits in diesem ersten Prüfungsschritt an einem ehebedingten Nachteil, so kommt ein dauernder unterhaltsrechtlicher Ausgleich regelmäßig nicht in Betracht. Ein dauerhaftes „Herauf-Heiraten“ wird es im Unterhaltsrecht in Zukunft nicht mehr geben (Born, a.a.O.). Um dem Prinzip der fortwirkenden personalen Verantwortung Genüge zu tun, hat der Tatrichter abschließend zu würdigen, ob es im Einzelfall dem Bedürftigen unzumutbar ist, sich nach der Scheidung dauerhaft auf einen niedrigeren Lebensstandard einzurichten. Entscheidend ist, ob eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Eheleuten derart eingesetzt hat, dass aufgrund der sehr langen Dauer der Ehe und des Alters des Bedürftigen im Zeitpunkt der Ehescheidung ausnahmsweise eine Befristung oder Beschränkung des Unterhalts nicht mehr in Betracht kommt. Hat der Tatrichter dagegen einen ehebedingten Nachteil des Bedürftigen festgestellt, so wird sich die Dauer der Unterhaltsverpflichtung ebenfalls danach richten, inwieweit bereits eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Eheleuten stattgefunden hat. Maßgebend sind auch hier Ehedauer, Verlauf der Ehe und Umfang der ehebedingten Nachteile. Neben der Dauer der Ehe ist die Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen.
Stacks Image 2399
Trennungsunterhalt ..
Weiter zu .. "Trennungsunterhalt"
Stacks Image 2406
Unterhaltsansprüche ..
Weiter zu .. "Unterhaltsansprüche"
Stacks Image 2413
Nachehelicher Unterhalt ..
Weiter zu .. "Nachehelicher …"
Stacks Image 2422
Ausschluss ..
Weiter zu .. "Ausschluss .."
Stacks Image 2429
Elternunterhalt ..
Weiter zu .. "Elternunterhalt"
Stacks Image 2436
Herabsetzung ..
Weiter zu .. (Schon da .. !)
Stacks Image 2450
Anwaltskanzlei Monika Goering
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Mediatorin (BAFM)

Kontakt

Anwaltskanzlei
Monika Goering
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht

Mediatorin (BAFM)
Hauptstraße 82
21717 Fredenbeck

Tel. (04149) 93 48 12
Fax (04149) 93 48 13
Mail: info(at)kanzleigoering.de
Stacks Image 2987

Telefonisch zu erreichen

Montag, Dienstag, Donnerstag
09:00 bis 13:00 Uhr
14:00 bis 17:00 Uhr
Mittwoch
09:00 bis 13:00 Uhr
14:00 bis 17:00 Uhr
Freitag
09:00 bis 13:00 Uhr

Termine nach Vereinbarung
Du bist im Recht; nun sieh zu, wie du da wieder rauskommst.
Adelbert von Chamisso (1781-1838)