Elternunterhalt | Anwaltskanzlei Monika Goering

Fachanwältin für Familienrecht & Erbrecht

Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern ..
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„Eltern haften für ihre Kinder“, diesen Satz kennt wohl jeder, prangt dieser doch nahezu an jedem Baustellenzaun. Weit weniger bekannt: „Kinder haften für ihre Eltern.“ Dieser Spruch klingt ungewohnt und irgendwie falsch.

Aber je älter und pflegebedürftiger die Eltern werden, umso mehr trifft er zu. Wenn nämlich das Vermögen der Eltern nicht ausreicht, um die zum Teil sehr hohen Pflegekosten zu bezahlen, dann kann es sein, dass die Kinder zur Kasse geben werden.

Werden die Eltern pflegebedürftig, müssen sie rund um die Uhr betreut werden. Das kostet, denn Pflege ist teuer.

Elternunterhalt ist somit ein Thema, das jeden angeht. Denn fast jeder wird sich irgendwann einmal damit beschäftigen müssen. Mit zunehmendem Alter fallen den Eltern bestimmte Tätigkeiten schwerer. Später schaffen sie es häufig nicht mehr, Dinge des Alltags alleine zu regeln. Wenn dann noch eine Krankheit dazu kommt, muss oft professionelle Hilfe her ...
Eltern sind ihren Kindern unterhaltspflichtig, umgekehrt aber auch Kinder gegenüber ihren Eltern. Fallen etwa für einen pflegebedürftigen Elternteil hohe Heimkosten an, die weder über die Leistungen der Pflegeversicherung und die Renteneinkünfte noch aus seinem Vermögen gedeckt werden können, muss der Sozialhilfeträger Leistungen erbringen. Diese macht er dann gegenüber den Kindern geltend. Die Kinder haften für den Unterhaltsbedarf des Elternteils jeweils anteilig nach ihren finanziellen Möglichkeiten.

Sowohl Einkommen als auch Vermögen sind für den Unterhalt einzusetzen, soweit sie über den Selbstbehaltsbeträgen und Freigrenzen liegen. Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, nichtehelichen Müttern sowie Kindern gehen aber den Unterhaltsansprüchen der Eltern vor. Der Unterhaltspflichtige soll keine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensstandards hinnehmen müssen. Daher sind die Selbstbehaltsbeträge höher und belaufen sich auf mindestens 1.600 €. Auch die Hälfte des diesen Selbstbehalt übersteigenden Einkommens bleibt dem unterhaltspflichtigen Kind für sich selbst erhalten.

Wird Vermögen herangezogen, so sind auch da Freigrenzen und Schonvermögen zu berücksichtigen. Das unterhaltspflichtige Kind kann grundsätzlich nicht dazu gezwungen werden, eine von ihm selbst bewohnte Immobilie zu verkaufen, um aus dem Erlös den Elternunterhalt bezahlen zu können.
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